Allgemeine Einkaufsbedingungen Panasonic Industrial Devices Europe GmbH
I. Allgemeines / Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – für die gesamte laufende und zukünftige Geschäftsbeziehung mit uns, es sei denn, dass die Geltung abweichender Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, ausdrücklich schriftlich unsererseits bestätigt wurde. Wir widersprechen hiermit ausdrücklich Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen.
2. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
II. Vertragsschluss / Änderung des Produktionsprozesses
1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen (Auftragsbestätigung) oder abzulehnen.
2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so sind wir daran nur gebunden, wenn wir der Abweichung schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen durch uns bedeuten keine Zustimmung.
3.Der Lieferant ist verpflichtet uns jegliche beabsichtigte technische Änderung des Produktionsprozesses oder des Produktes selbst (z. B. Wechsel von Vorlieferanten, Änderung von Produktionsmethoden, Änderung von eingesetzten Materialien, Standortwechsel etc.) unverzüglich, nach Möglichkeit mindestens 1 Jahr vor Einführung der Änderung schriftlich unter Angabe der relevanten Umstände mitzuteilen, um die Qualitätssicherung durch uns zu ermöglichen. Solche Änderungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, soweit diese Auswirkungen auf die Gestaltung oder die Qualität der Produkte haben könnten.
4. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an allen im Rahmen der Bestellung überlassenen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen in elektronischer oder schriftlicher Form vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Der Lieferant ist verpflichtet, alle überlassenen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht zugänglich zu machen, es sei denn dies ist zur Vertragsabwicklung zwingend erforderlich. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt solange fort, bis die vertraulichen Unterlagen und Informationen allgemein bekannt geworden sind. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben
III. Lieferzeit und Lieferverzug
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Abweichungen in der Auftragsbestätigung sind nur rechtsverbindlich, wenn wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Der Lieferant gewährleistet die strikte Einhaltung des Liefertermins. Bei Überschreitung des Liefertermins gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Fristsetzung bedarf. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung haben wir die Wahl zwischen Verschiebung des Liefertermins oder der Bewilligung von Teilleistungen.
4. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferungswertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferungswertes.
5. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des weiteren ist der Lieferant berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
IV. Preise / Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung gemäß INCOTERM 2020 DDP an unseren Sitz oder unseren Ort der Geschäftstätigkeit, einschließlich Verpackung, ein. Die Rückgabe der Verpackung durch uns bedarf einer besonderen Vereinbarung.
2. Rechnungen des Lieferanten werden nur bearbeitet, wenn diese die folgenden Angaben enthalten: Bestelldatum, Auftragsnummern, Preis, Menge und unsere Artikelnummer. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht fällig. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.
3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden wir fällige Zahlungen bis zum 15. Tag des zweiten Monats nach dem Monat der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen und der Zustellung der Rechnung (in der Regel 45 Tage) vornehmen.
4. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung mit den Angaben gemäß oben Ziff. IV. 2. eingegangen ist. Die Zahlungsfrist beginnt im Fall von Mängeln erst mit vollständiger Beseitigung der Mängel, soweit uns ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
5. Ein vereinbarter Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten. Sind Abschlagzahlungen oder Teilzahlungen vereinbart, beurteilt sich ein vereinbarter Skontoabzug für jede Teil- und/oder Abschlagzahlung gesondert.
6. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
V. Lieferbedingungen / Versandpapiere und Lieferscheine
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gemäß INCOTERM 2020 DDP an unseren Sitz oder den Ort unserer Geschäftstätigkeit zu erfolgen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
VI. Mangelhafte Lieferung
1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen 48 Monate Gewähr zu leisten. Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziffer V 1).
2. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge etwaiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht; bei offenen Mängeln gerechnet ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln ab Entdeckung.
3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Sache (Ersatzlieferung) innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant der von uns nach vorstehender Ziff. 3 gewählten Form der Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nachkommt oder er sich außerstande erklärt, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
5. Mängelbeseitigungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten ausgeführt werden, wenn die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar ist (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) Über derartige Umstände werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
VII. Produzentenhaftung - Produkthaftung
1. Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne der Ziffer VII 1 ist der Lieferant auch verpflichtet uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSiG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR zu unterhalten und wird uns das Bestehen dieser Versicherung auf Anforderung unverzüglich nachweisen; stehen uns über die Versicherungssumme hinausgehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
VIII. Einbindung Dritter / Subunternehmer
Es ist dem Lieferanten nicht gestattet, die vertragsgegenständlichen Leistungen insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen auf Subunternehmer zu übertragen. Sollte die Beauftragung eines Subunternehmers notwendig werden, ist der Lieferant verpflichtet, unsere vorherige schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Zustimmung werden wir nur aus wichtigem Grund verweigern.
Der Lieferant haftet für einen ggf. eingesetzten Subunternehmer wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.
IX. Ersatzteilbevorratung – Produktabkündigung
Zur Sicherung der Ersatzteilproduktion ist der Lieferant bereit, die Lieferung der vertragsgegenständlichen Waren bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der letzten Lieferung dieser Produkte an uns sicherzustellen. Wird für den Lieferanten innerhalb dieser Frist erkennbar, dass ihm dies nicht mehr möglich sein wird, wird er uns das Ende seiner Liefermöglichkeiten unverzüglich mitteilen und, soweit für uns keine anderen zumutbaren Beschaffungsmöglichkeiten bestehen, uns die Gelegenheit zu einer abschließenden Bestellung dieser Produkte einräumen.
X. Beistellung von Material
1. Materialbeistellungen verbleiben unser Eigentum und sind vom Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur im Rahmen der Abwicklung unserer Aufträge zulässig. Bei vom Lieferanten zu vertretender Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten.
2. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind wir uns mit dem Lieferanten darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache werden. Der Lieferant verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
XI. Werkzeuge, Fertigungsmittel
1. Sofern auf den Lieferanten zutreffend, verbleiben von uns überlassene Werkzeuge wie Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren in unserem Eigentum und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände als Eigentum von Panasonic (oder Panasonic’s Kunden, sofern gefordert) deutlich zu kennzeichnen. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns überlassenen Werkzeuge zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern; auf Verlangen ist uns das Bestehen einer solchen Versicherung nachzuweisen. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an diesen Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Defekte an den Werkzeugen hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant dies schuldhaft, so hat er uns die hieraus enstehenden Schäden zu ersetzen.
3. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir die Herausgabe der von uns überlassenen Werkzeuge verlangen, wenn der Lieferant aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise einer vorübergehenden Lieferunfähigkeit, nicht zur Vertragserfüllung imstande ist.. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie an uns zurückzugeben; gegen den Herausgabeanspruch kann kein Zurückbehaltungsrecht eingewendet werden. Wir können verlangen, dass die überlassenen Werkzeuge für die Durchführung der Serienproduktion für uns vom Lieferanten verwendet und so lange aufbewahrt werden wie noch weitere Aufträge von uns wahrscheinlich sind, für die solche Werkzeuge Verwendung finden. Die Entsorgung von Werkzeugen ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung erlaubt.
XII. Rechtsmängel
1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter in den folgenden Ländern verletzt werden: Länder der Europäischen Union, GB, USA, China. Soweit eine Rechtsverletzung durch Angebot, Vertrieb oder Verwendung der Liefergegenstände erfolgt, hat der Lieferant uns hierauf schriftlich hinzuweisen.
2. Werden wir von einem Dritten aus einer behaupteten oder tatsächlichen Rechtsverletzung durch die gelieferten Produkte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
3. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen in Bezug auf die behaupteten Rechtsmängel an den gelieferten Produkten zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
4. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
5. Die Verjährungsfrist beträgt 48 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
XIII. Antikorruptionsklausel / strafbare Handlungen
1. Der Lieferant ist sich der Wichtigkeit der Korruptionsbekämpfung bewusst. Er wird die einschlägigen deutschen, europäischen und sonstigen Vorschriften hierzu einhalten und mit allen Kräften darauf hinwirken, dass seine Mitarbeiter und Beauftragten dies ebenfalls tun. Korruption im Sinne dieser Vorschrift umfasst aktive und passive Bestechung sowie Vorteilsnahme und –gewährung im öffentlich-rechtlichen und privatwirtschaftlichen Bereich.
2. Der Lieferant wird die für ihn geltenden Vorschriften gegen Betrugs- und Untreue sowie gegen unlauteren Wettbewerb einhalten und darauf hinwirken, dass diese auch von seinen Mitarbeitern und Beauftragen eingehalten werden.
3. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen dieses Abschnitts XIII. sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jede Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten sofort abzubrechen und von bereits abgeschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten. Weiterhin hat der Lieferant uns sämtliche aus einem schuldhaften Verstoß resultierende Schäden – einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung – zu erstatten.
XIV. Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Normen /
Qualitäts- und Sicherheitskennzeichnung / Prüfsiegel / Panasonic Compliance Policies
1. Der Lieferant gewährleistet, im Zusammenhang mit seiner Lieferung, sämtliche ihn treffenden gesetzlichen Vorgaben – insbesondere umweltrechliche (z.B. RoHS, REACH) und verpackungsrechtlichen Vorgaben (z.B. VerpackungsVO) – auf eigene Kosten einzuhalten.
2. Weiterhin wird der Lieferant sämtliche für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Liefergegenstände – einschließlich deren Weiterveräußerung – etwaig erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitskennzeichnungen und Prüfsiegel beschaffen und anbringen.
3. Der Lieferant wird alle Geschäftsvorfälle mit uns in einer ordnungsgemäßen und vollständigen Buchführung dokumentieren.
4. Der Lieferant wird den für Zulieferer geltenden Anforderungen der PANASONIC Gruppe, konkret: den Supply Chain CSR Promotion Guidelines, folgen, die in ihrer jeweils gültigen Fassung auf der folgenden Internetseite abrufbar sind:
https://www.panasonic.com/global/corporate/management/procurement/for-suppliers/pdf/guideline_e.pdf
5. Unbeschadet weiterer Ansprüche hat uns der Lieferant sämtliche aus einem schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Abschnitts XIV. resultierende Schäden – einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung – zu erstatten.
XV. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht /
INCOTERMS 2020 / Teilunwirksamkeit
1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Lüneburg vereinbart mit der Maßgabe, dass wir auch berechtigt sind, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Lieferanten zu klagen. Ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
2. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss Einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung. Des weiteren gelten die INCOTERMS 2020. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Regelungen dieser Einkaufsbedingungen und der INCOTERMS 2020, gehen die Regelungen dieser Einkaufsbedingungen vor.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.