Terms & Conditions

Allgemeine Einkaufsbedingungen Panasonic Industrial Devices (Europe) GmbH

 

 

I.                      Geltungsbereich

  1. Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abänderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt sind. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.

  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

  1. II.              Bestellung

1.Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

2.An Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend Punkt XIV Abs. 5.

 

  1. III.              Auftragsbestätigung

Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb der von uns festgesetzten angemessenen Frist unsere Bestellung mittels schriftlicher und rechtsverbindlich unterschriebener Auftragsbestätigung anzunehmen.

 

IV.             Lieferzeit

1.Die Lieferung erfolgt zu den in unseren Bestellungen und Abrufen genannten Terminen.

2.Der Lieferant ist verpflichtet, unsere bestellende Einkaufsabteilung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern könnten.

3.Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

V.              Versandanzeige

Der Lieferant ist auf Anforderung verpflichtet, uns am Tage des Abgangs der Sendung eine Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer, der genauen Warenbezeichnung und der Versandmenge sowie anderer Versanddetails (z.B. Transporteur, Transportmittel und Sendungsnummer) zu übermitteln.

 

VI.                   Kündigung

Der Vertrag kann jederzeit durch uns gekündigt werden, wenn das Insolvenzverfahren über das

Vermögen des Lieferanten beantragt ist oder eröffnet wird.

 

VII.                  Abnahme

1.Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

2.Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen sowie Fälle höherer Gewalt befreien uns von der Verpflichtung zur Abnahme, soweit sie eine Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.

 

VIII.                 Preise - Zahlungsbedingungen

1.Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „DDP“ (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe von Mehrwegverpackungen bedarf besonderer Vereinbarung.

2.Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten.

3.Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Abrufen. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten, sie dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer und Lieferantennummer angeben und die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den Ausweis der Umsatzsteuer, berücksichtigen; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

4. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung erfolgt die Bezahlung 14 Tage nach Rechnungserhalt und Wareneingang mit 3 % Skonto, 30 Tage nach Rechnungserhalt und Wareneingang mit 2 % Skonto oder 60 Tage rein netto Kasse.

  1. Wir sind berechtigt, die Zahlungen des Kaufpreises zurückzuhalten, bis der Lieferant die vollständige Kaufpreiszahlung für den Liefergegenstand nachweist.
  2. Im Übrigen stehen uns Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu. Insbesondere haben wir das Recht, die Zahlung des Kaufpreises oder eines angemessenen Teils des Kaufpreises bis zur vollständigen Erfüllung unserer Mängelansprüche durch den Lieferanten zurückzuhalten.

 

IX.                   Gefahrenübergang - Dokumente

1.Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung erfolgen die Lieferungen DDP (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort.

2.Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und Lieferantennummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

 

X.                    Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

1.Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Sofern zwischen dem Lieferanten und uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung besteht, gelten im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten die gesonderten Bestimmungen dieser Vereinbarung.

2.Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.

3.Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

  1. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

5.Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

XI.                   Arbeiten im Werksgelände

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Wir haften gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch für einfache Fahrlässigkeit.

 

XII.                  Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

1.Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2.Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß  §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3.Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

XIII.                 Schutzrechte

1.Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

2.Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns und unsere Abnehmer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

3.Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns und unseren Abnehmern aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

4.Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

 

XIV.                 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung

1.Sofern wir Teile oder Stoffe beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2.Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

3.Der Lieferant haftet für den Verlust und die Beschädigung ihm beigestellter Sachen. Er hat uns über jede Beeinträchtigung unverzüglich zu unterrichten.

4.An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns nach Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen; er ist verpflichtet, für diese Fälle angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

5.Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

6.Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferant weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

  1. Soweit die aus gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als      10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

 

XV.                  Ersatzteilbevorratung - Produktabkündigung

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist der Lieferant verpflichtet, uns jegliche beabsichtigte technische Änderung zur Lieferung freigegebener Ware frühzeitig, nach Möglichkeit mindestens 1 Jahr vor Einführung der Änderung bekannt zu geben. Zur Sicherung der Ersatzteilproduktion bei uns ist der Lieferant bereit, die Lieferung der hierzu notwendigen Waren bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende der Serienherstellung unserer Produkte,  in die die jeweilige  Ware eingebaut wird, sicherzustellen. Wird für den Lieferant innerhalb dieser Frist erkennbar, dass ihm dies nicht mehr möglich sein wird, wird er uns das Ende der Versorgungsmöglichkeit unverzüglich ankündigen und, soweit keine anderen zumutbaren Möglichkeiten bestehen, uns die Gelegenheit zur Beschaffung eines Allzeitbedarfs einräumen.

 

XVI.                 Korruptionsbekämpfung

Der Lieferant ist sich der Wichtigkeit der Korruptionsbekämpfung bewusst, wird die einschlägigen deutschen, europäischen und sonstigen Vorschriften einhalten und mit allen Kräften darauf hinwirken, dass seine Mitarbeiter dies ebenfalls tun. Korruption im Sinne dieser Vorschrift umfasst aktive und passive Bestechung sowie Vorteilsnahme und –gewährung im öffentlich-rechtlichen und privatwirtschaftlichen Bereich. Der Käufer wird alle Geschäftsvorfälle in einer ordnungsgemäßen und vollständigen Buchführung dokumentieren. Im Falle des Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sind wir, unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, jede Geschäftsbeziehung mit uns sofort abzubrechen und von bereits abgeschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten.

 

XVII.                Erfüllungsort - Gerichtsstand - anwendbares Recht

1.Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

2.Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz (Lüneburg) Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.

3.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf